Sehr geehrte Damen und Herren,

zum morgigen Freitag, 18.06.2021, tritt die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Kraft und gilt vorerst bis zum Ablauf des 01.07.2021.

Demnach gelten gemäß § 10 der 23.CoBeLVO für den Sport folgende Regelungen:

„(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind unter folgenden Maßgaben zulässig:

  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen (Außenbereich), wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt oder in Gruppen von maximal 30 teilnehmenden Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird,
  2. in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich), wenn die Sportausübung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 erfolgt oder in Gruppen von maximal zehn teilnehmenden Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird.

(Gemäß § 2 Abs. 1 23. CoBeLVO gilt:

„(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur gestattet

  1. alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder
  2. mit höchstens fünf Personen verschiedener Hausstände,

wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben. Als ein Hausstand zählen auch die und der nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. § 1 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbesondere wenn eine angemessene Betreuung für Minderjährige oder pflegebedürftige Personen unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht umsetzbar ist, ist auch die Anwesenheit mehrerer minderjähriger Personen eines weiteren Hausstands gestattet.“)

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1

  1. bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt, (IM AUßENBEREICH)
  2. gilt auf der Gesamttrainingsfläche die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7; geimpfte und genesene Personen sind zu berücksichtigen, (IM INNENBEREICH)

(§ 1 Abs. 7 23. CoBeLVO regelt:

„(7) Soweit in dieser Verordnung eine Personenbegrenzung angeordnet wird, gilt, dass sich in einer Einrichtung höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche aufhalten darf (Personenbegrenzung).“)

  1. ist zwischen Personen, die nicht in einer der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Gruppen angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; bei Gruppen ab zehn Personen ist der Abstand zwischen den Gruppen mittels entsprechender Abtrennung sicherzustellen,
  2. gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1; im Außenbereich besteht die Pflicht zur Kontakterfassung nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung und obliegt den anleitenden Personen, (obliegt der Trainerin/dem Trainer) 
  3. gilt im Innenbereich außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, 
  4. 6. gilt im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; für Kinder bis einschließlich 14 Jahre entfällt die Testpflicht, 
  5. sind unabhängig von Absatz 5 Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger stets als Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen,
  6. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 2 Satz 1, gestattet,
  7. ist von gewerblichen Anbietern ein Hygienekonzept vorzuhalten.

(…)

!!! Bitte nachstehende Bestimmungen beachten, da es sich hierbei um die aktuellen Maßgaben, Stand heute, 17.06.2021, handelt!!!:

(4) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 im Außenbereich in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Personen angeleitet wird,
  1. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 im Innenbereich in Gruppen von maximal 20 teilnehmenden Personen oder bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird. 

Die übrigen Regelungen der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. (ZUM VERSTÄNDNIS: „bleiben unberührt“ = gelten weiterhin)

Die Nutzungen der Anlagen sind  unter strikter Einhaltung der aktuell gültigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gestattet.

Die Landesbestimmungen bezüglich des Abstandsgebots sowie der Hygiene sind einzuhalten.

Bei Wiederaufnahme Ihrer Trainingseinheiten bitten wir Sie die Ihnen ausgestellten Qualitätskontrollblätter für die Reinigungsleistung nach jeder Trainingseinheit zu verwenden. Sollten Sie für Ihren Verein ein Formular benötigen, ist dies bei uns anzufordern.

Besondere Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von gemeinsam genutzten Sport- und Trainingsgeräten, sind zu beachten und einzuhalten.

Bitte planen Sie vor Beendigung Ihrer Nutzungseinheit  Zeiten für die Reinigung entsprechend ein. Nur dann kann eine ordnungsgemäße und saubere Übergabe an den nächsten Hallennutzer sichergestellt werden.

Wir bitten Sie Ihre Trainingseinheiten mit der vorgegebenen begrenzten Teilnehmerzahl durchzuführen und diese nicht zu überschreiten.

Die Eigenverantwortung bei Durchführung von Trainingseinheiten obliegt dem Verein.

Wir bitten alle Trainer*innen über die Umstände in Kenntnis zu setzen.

Sollten sich die Bestimmungen aufgrund von Über- bzw. Unterschreitungen der Inzidenz-Schwellenwerte ändern, werden wir Sie entsprechend informieren.
 

Mit freundlichen Grüßen

A. Elif Cetin

Amt für soziale Aufgaben, Jugend, Schulen und Sport

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Ämterhaus
Rochusallee 2
55411 Bingen am Rhein

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