Sehr geehrte Damen und Herren,

heute ist die 22. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Kraft getreten.

Gemäß der aktuellen Bestimmungen stehen die Binger Sportstätten (Sporthallen) dem Vereinssport ab Montag, den 07.06.2021 wieder zur Verfügung.

Die Rundsporthalle in Bingen-Büdesheim wird zum 14.06.2021 freigegeben, da das dortige Corona-Testzentrum letztmalig am 11.06.2021 tätig ist und am 14.06.2021 im CityCenter Bingen startet.

Demnach gelten gemäß § 10 der 22.CoBeLVO für den Sport folgende Regelungen:

„(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt: im Falle eines angeleiteten Trainings auch nebst einer Trainerin oder eines Trainers
  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in einer Gruppe von maximal zehn teilnehmenden Personen aus verschienen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben, oder
  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.

Über Satz 2 hinausgehende Gruppenangebote sind untersagt.

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2

  1. ist in den Fällen der Nummern 1 und 2 zwischen Personen, die nicht einer dort genannten Gruppe angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 20 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Gesamttrainingsfläche gewährt werden; im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen besteht die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und obliegt der Trainerin oder dem Trainer,
  1. ist in den Fällen der Nummer 3 zwischen mehreren Gruppen ein ausreichender Abstand mittels entsprechender Abtrennungen sicherzustellen; es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Nr, 1,,
  1. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,
  1. ist die Einzelnutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, und Toilettenräumen gestattet,
  1. gilt außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4

(…)

!!! Bitte nachstehende Bestimmungen beachten, da es sich hierbei um die aktuellen Maßgaben, Stand heute, 02.06.2021, handelt!!!:

(4) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem übernächsten Tag im Amateur- und Freizeitsport zusätzlich die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin oder eines Trainers, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben,
  1. kontaktlos in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt bleiben oder
  1. in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet

Die übrigen Regelungen der Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

Die Nutzungen der Anlagen sind  unter strikter Einhaltung der aktuell gültigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gestattet.

Die Landesbestimmungen bezüglich des Abstandsgebots sowie der Hygiene sind einzuhalten.

Bei Wiederaufnahme Ihrer Trainingseinheiten bitten wir Sie die Ihnen ausgestellten Qualitätskontrollblätter für die Reinigungsleistung nach jeder Trainingseinheit zu verwenden. Sollten Sie für Ihren Verein ein Formular benötigen, ist dies bei uns anzufordern.

Besondere Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von gemeinsam genutzten Sport- und Trainingsgeräten, sind zu beachten und einzuhalten.

Bitte planen Sie vor Beendigung Ihrer Nutzungseinheit  Zeiten für die Reinigung entsprechend ein. Nur dann kann eine ordnungsgemäße und saubere Übergabe an den nächsten Hallennutzer sichergestellt werden.

Wir bitten Sie Ihre Trainingseinheiten mit der vorgegebenen begrenzten Teilnehmerzahl durchzuführen und diese nicht zu überschreiten.

Die Eigenverantwortung bei Durchführung von Trainingseinheiten obliegt dem Verein.

Wir bitten alle Trainer*innen über die Umstände in Kenntnis zu setzen.

Sollten sich die Bestimmungen aufgrund von Über- bzw. Unterschreitungen der Inzidenz-Schwellenwerte ändern, werden wir Sie entsprechend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

A. Elif Cetin
Amt für soziale Aufgaben, Jugend, Schulen und Sport

Stadtverwaltung Bingen am Rhein
Ämterhaus
Rochusallee 2
55411 Bingen am Rhein

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