Sehr geehrte Damen und Herren, am 04.12.2021 ist die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Kraft getreten und gilt vorerst bis zum Ablauf des 01.01.2022. Demnach gelten gemäß § 12 der 29.CoBeLVO für den Sport folgende Regelungen: „(1)
Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht
geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, anwesend sein. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, sofern sie sich nicht selbst sportlich betätigen.
Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen. (2) Im Amateur- und Freizeitsport in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen (Außenbereich)
gilt für volljährige Personen die Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 Satz 6. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen, die von der Regelung des § 28 b Abs 1. IfSG erfasst sind, sofern sie sich nicht selbst sportlich betätigen.
(…)“ Die Nutzungen der Sportstätten ist weiterhin unter strikter Einhaltung der aktuell gültigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gestattet. Die Landesbestimmungen bezüglich des Abstandsgebots sowie
der Hygiene sind einzuhalten. Bei Durchführung Ihrer Trainingseinheiten bitten wir Sie die Ihnen ausgestellten Qualitätskontrollblätter für die Reinigungsleistung nach jeder Trainingseinheit zu verwenden. Besondere Hygieneanforderungen,
insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von gemeinsam genutzten Sport- und Trainingsgeräten, sind zu beachten und einzuhalten. Bitte planen Sie vor Beendigung Ihrer Nutzungseinheit Zeiten für die Reinigung entsprechend ein. Nur dann
kann eine ordnungsgemäße und saubere Übergabe an den nächsten Hallennutzer sichergestellt werden. Die Eigenverantwortung bei Durchführung von Trainingseinheiten obliegt dem Verein. Wir bitten alle Trainer*innen über die Umstände in
Kenntnis zu setzen. Mit freundlichen Grüßen i. A. Elif Cetin Amt für soziale Aufgaben, Jugend, Schulen und Sport Stadtverwaltung Bingen am Rhein Ämterhaus Rochusallee 2 55411 Bingen am Rhein Tel. 06721 – 184 218 Fax 06721 – 184 222
elif.cetin@bingen.de http://www.bingen.de

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